Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Bedingungen
Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter und der/die umseitig bezeichneten Mieter andererseits. Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Der/die Mieter
oder dessen/deren angestellter Fahrer bestätigen mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den/die Mieter
unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste sowie das
Fahrzeug-Übernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrags. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter
schriftlich bestätigt worden sind.
II. Nutzung des Mietfahrzeuges
1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter/den Mietern selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem Mieter/den Mietern angestellten Berufskraftfahrern in dessen/deren Auftrag
geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sowie das in der gültigen Preisliste vorgegebene Mindestalter. Ausgenommen von der Mindestalterregelung sind
beauftragte Firmenfahrer. Der/die Mieter hat/haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte, entgegen diesem Vertrag, ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so
hafte/t/n der/die Mieter auch für diesen Fahrzeugführer.
2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/ oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es
ist dem/den Mieter/n untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und/oder Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeugs zu Zollvergehen und
sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des
Vermieters.
3. Der/die Mieter verpflichtet/n sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die
Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.
III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder bedarf der Absprache zwischen dem/den Mieter/n und dem Vermieter. Er beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch,
Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus eine Kaskoversicherung, durch die die Haftung für Schaden dieser Art pro Schadenfall auf die in der gültigen Preisliste
angegebene Selbstbeteiligung beschränkt ist.
2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte Spezialtarife, die jeweils ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein müssen. Das Fahrzeug ist bei
Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer in der Anmietstation während der üblichen Geschäftszeiten zurück zu geben. Erfolgt die Rückgabe nicht in der Vermietfiliale, so trägt/tragen der/die
Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Berechnet werden die Kosten von der Mietfiliale bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer und des Kilometerpreises gemäß
jeweils gültiger Preisliste.
3. Übliche Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Rückgabe eines Fahrzeugs
nur innerhalb dieses Zeitraumes möglich. Bei Rückgabe außerhalb dieser Zeiten wird eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug ist vollgetankt
zurückzugeben. Für Zu- und Rückführungskosten innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes wird für die Fahrt von der Vermietstation zum Übernahme- oder Rückgabeort eine Gebühr sowie die gefahrenen
Kilometer entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
4. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter
neben der Entrichtung des Mietpreises zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 60,- inkl. MwSt. pro angefangenen Tag verpflichtet. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor.
Bei Vertragsverletzungen durch den/die Mieter oder dessen/deren Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei verspäteter - nicht genehmigter - Rückgabe des
Fahrzeuges hafte/t/n der/die Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe, ungeachtet eines Verschuldens und eines vereinbarten Haftungsausschlusses.
5. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingungen gelten bei Fahrzeugtausch unverändert
6. Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeit abgestellt, so verbleibt die Haftung des Mieters bei diesem bis zur Rücknahme des Fahrzeugs zu den üblichen
Geschäftszeiten.
IV. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2. Versicherung
a) Haftpflichtversicherung
Der/die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch eine Kraftfahrzeugversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich
ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
b.) Kaskoversicherung
- Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementar-Ereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden.
- Schäden noch Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch selbstverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Gegners ergeben.
3. Fahrzeugdefekt
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn
der/die Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat/haben. Diese Verpflichtung folgt nicht bei Bagatellschäden und zu erwartenden Reparaturkosten bis zu €
50,- Dies gilt jedoch nicht, wenn der/die Mieter nach den Vertragsbedingungen grundsätzlich hafte/t/n. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und der
Schaden in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, sofern eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird der Vermieter nach der kartenmäßigen
Entfernung abrechnen.
V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden
Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist/sind der/die Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigem, am
Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in
jedem Fall vom Vermieter veranlaßt. Der/die Mieter verpflichte/I/n sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.
VI. Haftung des/der Mieter/s
Der/die Mieter hafte/t/n pro Schadensfall, je nach Schadensort, bis zur Höhe der im Mietvertrag oder in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen
Selbstbeteiligung für in der Mietzeit und bei der Abgabe außerhalb der Geschäftszeiten bis zur Rücknahme des Mietfahrzeugs zu den üblichen Geschäftszeiten (entsprechend III. Nr. 6) entstandene
Schäden.
Der/die Mieter haften für alle von ihm/ihnen zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit und bei der Abgabe außerhalb der Geschäftszeiten
bis zur Rücknahme des Mietfahrzeugs zu den üblichen Geschäftszeiten (entsprechend III. Nr. 6)- auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges - am und durch das Mietfahrzeug
entstehen. Das heißt, dass der/die Mieter sowohl für Schäden am gemieteten Fahrzeug (nach Art der Kaskoversicherung), als auch für Schäden an anderen Fahrzeugen oder Sachen, die durch das
Mietfahrzeug und deren Benutzung entstehen (nach Art der Haftpflichtversicherung) haftet und die Selbstbeteiligung zu entrichten hat.
Hinzu kommt die uneingeschränkte Verpflichtung zum Ersatz von Wertminderung, Gutachter- und Abschleppkosten sowie des Tagesgrundpreises und des Kilometerpreises gemäß
jeweils gültiger Preisliste, wobei von einer durchschnittlichen Fahrstrecke von 100 km ausgegangen wird. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadenersatzanspruch vor.
VII. Unbegrenzter Selbstbehalt
1. Trotz eines vereinbarten Selbstbehalts hafte/t/n der /die Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt
stets das Führen des Fahrzeuges unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluß.
2. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien etc.) im Zusammenhang
mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluß einer Haftungsfreistellung, ausgeschlossen oder reduziert
werden.
3. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäßes Verstauen der Ladung, ungenügendem Verschluß von Fässern etc.).
VIII. Zahlungsbedingungen
Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Der
Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
IX. Kreditkarte
Der Mieter ermächtigt die Vermieterin die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen. Der Mieter muss bei Abholung des Fahrzeuges die Kreditkarte vorlegen, mit der eine vorausbezahlte Buchung getätigt wurde, dies geschieht zur Identifizierung und aus Sicherheitsgründen. Ist die Karte, die ursprünglich genutzt wurde abgelaufen oder verloren gegangen oder gestohlen worden, dann muss eine Ersatzkarte des ursprünglichen Kreditinstituts vorgelegt werden.
X. Datenschutz
Der/die Mieter als auch deren berechtigte Fahrer ist/sind damit einverstanden, daß seine/ihre persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten
Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Für den Fall, daß bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurück gegeben wird oder vom/von den
Mieter/n ausgestellte Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten (§§ 27 ff.
BDSG).
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters. Ist/sind der/die Mieter Vollkaufmann/Vollkaufleute, so ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.
XII. Schlußbemerkungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
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